Satzung


Die Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen AKIT Bayreuther Arbeiskreis für IT/Neue Medien-Recht; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.". Der Sitz des Vereins ist Bayreuth. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit namentlich durch Information über rechtliche Fragen der modernen Informationstechnologie und der neuen Medien, die Fortentwicklung des Rechts sowie Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Der Verein ist bestrebt, zu Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der IT stehen, disziplinübergreifend Stellung zu nehmen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Tagungen, Vorträgen und Fortbildungsveranstaltungen, die Unterstützung und Herausgabe von Veröffentlichungen sowie den ständigen Austausch von Informationen zwischen Juristen, Verbänden, Kaufleuten und Technikern auch über nationale Grenzen hinweg.

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Begünstigungsverbot
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck zu fördern vermag.Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
    • durch Austritt
    • durch Ausschluß aus dem Verein
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Der Austritt muß schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
  2. Die Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. der Geschäftsführer
  3. die Mitgliederversammlung
  4. der Beirat
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Schriftführer) und dem Finanzvorstand.
  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils in Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretenden Vorsitzende und der Finanzvorstand den Verein nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertreten dürfen. Der Vorstand kann Vollmachten erteilen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Die Vertretung des Vereins nach außen.
    • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
    • Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.
    • Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  6. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlußvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlußfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 8 Geschäftsführer
Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der gewöhnlichen Geschäfte des Vereins nach Weisung des Vorstands. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Planung und Organisation von Veranstaltungen, die Öffentlichkeitsarbeit, die ständige Pflege der Mitgliederdaten, die Erstellung von Berichten usw. Näheres regelt ein durch den Vorstand zu erstellendes Tätigkeitsprofil. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen, hat aber dort kein Stimmrecht. Er soll für seine Tätigkeit angemessen vergütet werden, sobald und soweit die Finanzkraft des Vereins dafür ausreicht.

§ 9 Beirat
  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten.
  2. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Dem Beirat sollen Persönlichkeiten angehören, die in besonderem Masse in der Lage sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.
  3. Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes, im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Die Beschlüsse sind in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes der übrigen Vereinsorgane, Entlastung des Vorstandes,
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Verwaltungsrates,
    • Änderung der Satzung,
    • Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
    • Ausschluß eines Vereinsmitgliedes,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im letzten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
    • wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Geschäftsführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Quorum beschlußfähig, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
  6. Für die Durchführung von Wahlen gibt sich die Mitgliederversammlung eine WAHLORDNUNG. Bis zu deren Inkrafttreten kann das Wahlverfahren vom Versammlungsleiter nach billigem Ermessen bestimmt werden.
  7. Der Verlauf der Versammlung ist zu protokollieren. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muß enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    • Zahl der erschienenen Mitglieder
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlußfähigkeit
    • die Tagesordnung
    • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
    • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
    • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Bayreuth. Sie hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Bayreuth, den 30.06.2000

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